Das Recht bezieht sich laut EuGH nur auf den Erstverkauf. Begründung: „Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers auch an einer Software-Kopie erschöpft." Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom beziehungsweise DVD oder aber um eine „nichtkörperliche Kopie“ aus dem Internet handelt. So oder so habe der Hersteller beim Erstverkauf seine „angemessene Vergütung“ erhalten.
Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, da der Europäische Gerichtshof die höchste Instanz ist. Der konkrete Fall wird nun an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der entscheiden muss.
Zukünftig dürften die Hersteller von Spielen daher dieses getrennt vom Onlinezugang verkaufen. Dann wird das Spiel zum Beispiel 30,- € kosten und der Zugriff auf den Spieleserver 20,- €. Dieser 20,- € Betrag wäre dann bei Erwerb der gebrauchten Lizenz wieder fällig, wenn online gespielt werden möchte.
Auch könnten Hersteller eine befristete Nutzung in die Verträge schreiben oder einen technischen Nachweis einführen, der die Löschung der Software beim Erstkäufer dokumentiert.
Nun stellt sich die Frage zum Handel von gebrauchten E-Books oder Musikdateien, bzw. wie kann ich meine Apps verkaufen...
(Quelle: zdnet.de)
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